Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben.
Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, wird eine Ausfertigung der Genehmigung zugestellt, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen.
Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
Die oder der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.