Bei der Errichtung und dem Betrieb von Zeltlagern ist nachfolgendes zu beachten:
Zeltlager müssen so angelegt werden, dass
- das Leben und die Gesundheit der Benützer sowie ihr Eigentum nicht gefährdet sind;
- durch ihren Betrieb einschließlich des Zu- und Abgangverkehrs das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet und die Nachbarn und Benützer nicht in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden;
- Interessen des Naturhaushaltes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.
Bei der Errichtung ist insbesondere zu beachten, dass den Erfordernissen der Hygiene dadurch Rechnung getragen wird, dass für einwandfreies Trinkwasser und Waschgelegenheit, für eine schadlose Abwasser- und Müllbeseitigung sowie gegen einsicht geschützte Aborte vorgesorgt wird.
Offene Feuerstellen sind so anzulegen, dass ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist.
Desinfektionsmitel sind in ausreichender Menge bereitzuhalten.
Die Anmeldung hat
- den Namen des Veranstalters,
- den Namen des verantwortlichen Lagerleiters,
- den Standort
- die Dauer des Lagers und
- die Anzahl der Lagerteilnehmer zu enthalten
Nehmen an einem Zeltlager von Jugendorganisationen oder Zeltlager im Rahmen von öffentlichen Jugendbetreuung jugendliche personen verschiedenen Geschlechtes teil, hat der verantwortliche Lagerleiter die Zuweisung der Zelte nach Geschlechtern getrennt vorzunehmen, wobei getrennte Waschgelegenheiten und Aborte zur Verfügung zu stehen haben.
Nehmen an solchen Zeltlagern Personen teil, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat eine Aufsichtsperson im Sinne des Gesetzes vom 31. Jänner 2002 zum Schutze der Jugend (Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002 - Bgld. JSG 2002), LGBl. Nr. 54/2002 idgF., anwesend zu sein.