Zeltlager - Anmeldung der Errichtung und des Betriebes

Allgemeine Information

Folgende Zeltlager gelten nicht als Campingplätze:

  • Zeltlager von Jugendorganisationen;
  • Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung;
  • Zeltlager im Rahmen von öffentlichen Freiluftveranstaltungen;

Soll ein Zeltlager von Jugendorganisationen oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, so ist spätestens eine Woche vor dessen Errichtung bei der zuständigen Behörde anzumelden.

Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung bleibt von der Meldepflicht ausgenommen.

Fristen

Anmeldung spätestens eine Woche vor Errichtung des Zeltlagers

Voraussetzungen

Bei der Errichtung und dem Betrieb von Zeltlagern ist nachfolgendes zu beachten:

Zeltlager müssen so angelegt werden, dass

  •  das Leben und die Gesundheit der Benützer sowie ihr Eigentum nicht gefährdet sind;
  • durch ihren Betrieb einschließlich des Zu- und Abgangverkehrs das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet und die Nachbarn und Benützer nicht in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden;
  • Interessen des Naturhaushaltes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Errichtung ist insbesondere zu beachten, dass den Erfordernissen der Hygiene dadurch Rechnung getragen wird, dass für einwandfreies Trinkwasser und Waschgelegenheit, für eine schadlose Abwasser- und Müllbeseitigung sowie gegen einsicht geschützte Aborte vorgesorgt wird.

Offene Feuerstellen sind so anzulegen, dass ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist.

Desinfektionsmitel sind in ausreichender Menge bereitzuhalten.

Die Anmeldung hat

    • den Namen des Veranstalters,
    • den Namen des verantwortlichen Lagerleiters,
    • den Standort
    • die Dauer des Lagers und
    • die Anzahl der Lagerteilnehmer zu enthalten

Nehmen an einem Zeltlager von Jugendorganisationen oder Zeltlager im Rahmen von öffentlichen Jugendbetreuung jugendliche personen verschiedenen Geschlechtes teil, hat der verantwortliche Lagerleiter die Zuweisung der Zelte nach Geschlechtern getrennt vorzunehmen, wobei getrennte Waschgelegenheiten und Aborte zur Verfügung zu stehen haben.

Nehmen an solchen Zeltlagern Personen teil, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat eine Aufsichtsperson im Sinne des Gesetzes vom 31. Jänner 2002 zum Schutze der Jugend (Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002 - Bgld. JSG 2002), LGBl. Nr. 54/2002 idgF. anwesend zu sein.

Zum Formular

Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde

Zusätzliche Informationen

Die Behörde hat den Betrieb des Lagers zu untersagen, wenn hygienische Mißstände auftreten, wenn die Beschaffenheit und die Lage des zeltlagers eine Gefahr für die körperliche Sicherheit der Lagerteilnehmer oder ihres Besitzes darstellen oder sonst den Vorschriften nicht entsprochen wird.

Bei Auflassung des Zeltlagers ist das Grundstück wieder in einen sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 30. Juni 1982 mit dem Bestimmungen über Camping- und Mobilheimplätze getroffen werden (Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz), LGBl. Nr. 44/1982 idgF. 

Zuständige Stelle

  • Bezirksverwaltungsbehörde 
    für Zeltlager im Rahmen von öffentlichen Freiluftveranstaltungen
  • Gemeinde
    für Zeltlager von Jugendorganisationen und
    für Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung
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