Unter Stilllegung ist die vorläufige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung (und somit auch einzelner Gruppen als Teil einer Kinderbetreuungseinrichtung) zu verstehen.
Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbetreuungseinrichtung stillzulegen der Landesregierung anzuzeigen.