Ausscheiden gewerberechtlicher Geschäftsführer

Allgemeine Informationen

Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers muss von der Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Die Meldung führt zur Löschung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

Erforderliche Unterlagen

Amtlicher Lichtbildausweis

Fristen

Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Ausscheiden gemacht werden.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

§§ 9, 16, 39, 47 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Verfahrensablauf

Die Anzeige über das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name und Firmenwortlaut
  • Hauptstandort oder Standort der weiteren Betriebsstätte (Filiale)
  • GISA-Zahl
  • Name der ausscheidenden Geschäftsführerin/des ausscheidenden Geschäftsführers
  • Genaues Datum des Ausscheidens

Zum Formular

Ausscheiden Gewerberechtlicher GeschäftsführerIn - Meldung

Online-Formular

Online-Formular mit Bürgerkarte oder Handy-Signatur

Zusätzliche Informationen

Nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers müssen juristische Personen und Personengesellschaften innerhalb von sechs Monaten, Einzelunternehmen innerhalb eines Monates eine neue gewerberechtliche Geschäftsführung bestellen und der Behörde melden.

Diese Fristen werden von der Behörde gekürzt, wenn

  • mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder
  • in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer ausgeübt wurde.

Zuständige Stelle

  • Bezirksverwaltungsbehörde 
    die für den Gewerbestandort bzw. den Standort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist

Zusätzliche Information

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