Besamungstechniker/Innen - Anzeige der vorübergehenden oder gelegentlichen Tätigkeit

Allgemeine Information

Besamungstechniker/Innen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich im Burgenland tätig sein sofern sie die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Behörde im Vorhinein unter Vorlage von Nachweisen schriftlich melden.

Fristen

Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden.

Wenn beabsichtigt ist, die Tätigkeit weiterhin auszuüben, ist jährlich die Meldung in beliebiger Form zu erneuern.

Voraussetzungen

Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit ist der Behörde unter Vorlage folgender Nachweise schriftlich anzuzeigen:

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
  • Nachweis über die fachliche Eignung;
  • Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Besamungstechniker/In;
  • Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Besamungstechniker/In innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist;
  • Nachweis der Verlässlichkeit (schriftliche Erklärung, dass kein Ausschließungsgrund vorliegt);
  • Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.
    Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung,
    ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.

Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche oder die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Dies gilt sinngemäß für Vertragsstaats- und Drittstaatsangehörige sowie deren Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind.

Diese Meldung ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind obgenannte Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Nachweis über die fachliche Eignung:

Als fachlich geeignet gilt eine Person, die

  • eine Ausbildung gemäß der Burgenländischen Tierzuchtverordnung erfolgreich abgeschlossen hat oder
  • deren Ausbildung anerkannt ist.

Nachweis der Verlässlichkeit:

Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren

  • wegen Tierquälerei oder Übertretung tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlicher Vorschriften gerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder
  • wegen Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder verterinärrechtlichen Vorschriften mehr als einmal bestraft worden ist.

Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind, zu treffen. Insbesondere kann sie jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach dem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 11. Dezember 2008 über die Tierzucht (Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 – Bgld. TZG 2008), LGBl. Nr. 19/2009 idgF. 

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2009 über die Tierzucht (Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009), LGBl. Nr. 87/2009 idgF.

Zuständige Stelle

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