Die Anzeige des voraussichtlichen Beginns der Bauarbeiten hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen.
Die Fertigstellungsanzeige muss innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung zur Errichtung erfolgen. Die Frist kann von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.