Der Schulerhalter hat jede Änderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.
Der Schulerhalter muß über Schulräume, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen, sowie über die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen verfügen.
Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen.
Schulerhalter, die die Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, die die Bedingungen erfüllen.