Überführung einer Leiche - Verwendung anderer Fahrzeuge - Bewilligung

Allgemeine Information

Zur Überführung von Leichen sind grundsätzlich Fahrzeuge zu verwenden, die ausschließlich diesem Zwecke dienen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Verwendung anderer Straßenfahrzeuge bewilligen.

Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland ins Burgenland überführt und wurden beim Transport die im anderen Bundesland hiefür geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die Überführung ins Burgenland keiner weiteren Bewilligung.

Fristen

Die Bewilligung muss vor der Überführung vorliegen.

Voraussetzungen

Der zur Aufnahme des Sarges dienende Teil des Fahrzeuges muss vollkommen geschlossen und leicht zu reinigen sein.

Zusammen mit der Leiche dürfen im Fahrzeug nur Blumenkränze, Sträuße oder dergleichen befördert werden.

Falls der Leichentransport nicht mit einem Leichentransportauto oder Leichentransportwagen erfolgt, muss die Leiche bei einem Transport der länger als 24 Stunden dauert oder nach einer Exhumierung erfolgt, in einem ausgeblechten Sarg, der luftdicht verlötet zu sein hat, versargt werden und in einer Holzkiste eingeschlossen werden, bei einer Transportdauer bis zu 24 Stunden, muss zumindest ein Holzsarg, dessen Fugen dicht geschlossen und dessen Boden mit einer 5 cm hohen Schicht aufsaugenden Stoffes wie Torfmull oder dergleichen bedeckt ist, in einer Holzkiste eingeschlossen werden.

Zum Formular

Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde

Zusätzliche Informationen

Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

Für die Überführung von Leichen gelten nachfolgende Versargungsvorschriften:

  • Wenn der Transport der Leiche länger als 24 Stunden dauert oder nach einer Exhumierung erfolgt, muss die Leiche in einem ausgeblechten Sarg, der luftdicht verlötet zu sein hat, versargt werden. Falls der Leichentransport nicht mit einem Leichentransportauto oder Leichentransportwagen erfolgt, muss dieser Sarg in einer Holzkiste eingeschlossen werden.
  • Bei einer Transportdauer bis zu 24 Stunden in einem Leichentransportauto oder Leichentransportwagen genügt ein Holzsarg, dessen Fugen dicht geschlossen und dessen Boden mit einer 5 cm hohen Schicht aufsaugenden Stoffes wie Torfmull oder dergleichen bedeckt ist. Der Sarg ist zu verkitten und zu verschrauben. Falls der Leichentransport nicht mit einem Leichentransportauto oder Leichentransportwagen erfolgt, muss dieser Sarg in einer Holzkiste eingeschlossen werden.
  • In Berücksichtigung der nach Zeit und Ort wechselnden Umstände können in jedem Fall auch andere hier nicht angeführte Vorsichtsmaßregeln bei der Versargung wie die Anwendung eines fäulnishemmenden Ausfüllungsmittels oder dergleichen angeordnet oder Abweichungen von den als Regel aufgestellten Vorschriften insoweit gestattet werden, als dies der Wahrung öffentlich-hygienischer Interessen dient.

Rechtsgrundlage:

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz, LGBl. Nr. 16/1970 idgF. 

Zuständige Stelle

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