Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften dürfen für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – nur verwendet werden, wenn eine Bewilligung der Landesregierung zur Inbetriebnahme vorliegt.
Das Ansuchen für die Bewilligung der Inbetriebnahme ist recht rechtzeitig bei der zuständigen Behörde einzubringen.
Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung
Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen gegen die Verwendung der Gebäude, einzelner Räume oder sonstiger Liegenschaften Bedenken nach diesem Landesgesetz bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlicher erforderlicher Auflagen zulässig.
Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ist auch zulässig, wenn in einem bestehenden Kindergarten eine alterserweiterte Gruppe errichtet wird.
Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009 idgF.