Kinderbetreuungseinrichtung - Bewilligung der Inbetriebnahme

Allgemeine Information

Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften dürfen für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – nur verwendet werden, wenn eine Bewilligung der Landesregierung zur Inbetriebnahme vorliegt.

Fristen

Das Ansuchen für die Bewilligung der Inbetriebnahme ist recht rechtzeitig bei der zuständigen Behörde einzubringen.

Voraussetzungen

  • Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen.
  • Die Liegenschaft hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so groß zu sein, dass für jeden eingruppigen Kindergarten und Hort mindestens 600 m2, für mehrgruppige Kindergärten- und Hortgruppen 500 m2 pro Gruppe und für jede Kinderkrippengruppe 400 m2 betragen (Maximale verbaut dürfen bei Kindergarten- und Hortliegenschaften 30% der Grundfläche, in Ausnahmefällen (z.B.: dicht verbautes Siedlungs- oder Ortsgebiet) 40% der Grundfläche, bei Kinderkrippenliegenschaften 40% der Grundfläche sein.);
  • Pro Kind müssen mindestens 14 m² an Außenspielfläche vorhanden sein;
  • Für jede Gruppe muss ein Gruppenraum mit mindestens 2 m2 Bodenfläche pro Kind und die erforderlichen Nebenräume eingerichtet sein;
  • Die Liegenschaft bzw. die Räumlichkeiten haben mit den erforderlichen Bildungsmitteln sowie einer geeigneten Außenspielfläche ausgestattet zu sein, und
  • ein Kreuz, das Bundes- und das Landeswappen ist in jedem Gruppenraum sowie ein Bild des Bundespräsidenten in jeder Kinderbetreuungseinrichtung anzubringen.
  • Weitere Bestimmungen hinsichtlich Liegenschaft, Gebäude und Raumgestaltung werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. (noch nicht erlassen!)

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen gegen die Verwendung der Gebäude, einzelner Räume oder sonstiger Liegenschaften Bedenken nach diesem Landesgesetz bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlicher erforderlicher Auflagen zulässig.

Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ist auch zulässig, wenn in einem bestehenden Kindergarten eine alterserweiterte Gruppe errichtet wird.

Rechtsgrundlage:

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009 idgF.

Zuständige Stelle

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