Die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes in einer Zweigstelle wird von der Behörde mit Bescheid untersagt, wenn die Voraussetzung gemäß § 71 Abs. 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) weggefallen ist.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Bei Wegfall der Voraussetzungen bezüglich der Errichtung einer Zweigstelle.
Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe