Besichtigungen von Bergbaubetrieben zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) bedürfen der Bewilligung der Behörde.
Die Bewilligung muss vor Beginn der Fremdenbefahrungen erteilt werden.
§ 189 Mineralrohstoffgesetz (MinroG)
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Sicherheitsmaßnahmen ausreichend sind, fachkundige Führerinnen und Führer zur Verfügung stehen und Bergbautätigkeiten nicht behindert werden.