Suspendierung von berufsbrechtigten Personen

Allgemeine Informationen

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagen, wenn dies aufgrund von bestimmten Voraussetzungen erforderlich ist.

Hinweis: Gegen die Suspendierung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Der Berufung kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Kosten

Bescheid

13,20 Euro Bundesgebühr

Rechtsgrundlagen

§ 99 Abs. 1 und 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle erlässt die Suspendierung mittels eines schriftlichen Bescheids.

Dieser wird dem Berufsberechtigten oder der Berufsberechtigten zu eigenen Handen zugestellt.

Hinweis: Für den Fall, dass die berufsberechtigte Person die volle Handlungsfähigkeit verliert, und bei Gesellschaften wird der Bescheid der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.

Voraussetzungen

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes einer berufsberechtigten Person muss vorläufig untersagt werden, wenn

  • diese die volle Handlungsfähigkeit verliert oder
  • gegen diese eine rechtswirksame Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975 wegen des Verdachts
    • einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
    • einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
    • eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens vorliegt oder
  • gegen diese Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in § 99 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen verhängt wird oder
  • gegen diese rechtskräftig ein Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens eröffnet wurde oder
  • ihr Antrag auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder
  • dieser eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung fehlt.

Zuständige Stelle

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Hinweis: Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

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