Starkstromleitungen - Ansuchen zur Vornahme von Vorarbeiten auf fremden Grund

Allgemeine Information

Die Behörde kann über Antrag ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten vorliegt und zu befürchten ist, dass durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen wesentlich beeinträchtigt werden.

Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

Auf das Ansuchen ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage mit Bescheid der Behörde zu bewilligen, wobei auf etwaige Belange der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen ist. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.

Die Bewilligung ist in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen. Eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.

Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen.

Fristen

Ansuchen ist vor Inanspruchnahme des fremden Grundes zu stellen.

Voraussetzungen

Durch den Bewiligungswerber sind der Behörde über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:

  • ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage;
  • ein Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Leitungsanlagen.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen vertreten, wie z. Bsp. an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Engergie, den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dientsnehmerschutzes, widerspricht oder nicht, zu hören.

Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 4. Dezember 1970 über elektrische Leitungsanlagen (Bgld. Starkstromwegegesetz), LGBl. Nr. 10/1971 idgF. 

Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf den Bereich des Bundeslandes Burgenland erstrecken.

Für elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, gilt das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBl. Nr. 70/1968 idgF.

Zuständige Stelle

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