Die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung der folgenden Abfallbehandlungsanlagen muss einem sogenannten "vereinfachten" Genehmigungsverfahren unterzogen werden:
- Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 Kubikmeter liegt
- Abfall(mit)verbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt
- Sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von weniger als 10.000 t pro Jahr (ausgenommen Deponien)
- Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen mit einer Kapazität von weniger als 1.000 t pro Jahr
- Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen, mit einer Kapazität von weniger als 1.000 t pro Jahr
- Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1.000 t pro Jahr
ACHTUNG
Auch für bestimmte Änderungen, die nach den mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig sind und keine wesentliche Änderung darstellen, wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt.