Erzieherin/Erzieher an Horten/Sonderhorten

Allgemeine Information

Die Anerkennung einer im EU/EWR-Raum erworbenen Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher an Horten/Sonderhorten kann beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 7 "Bildung, Kultur und Gesellschaft", beantragt werden.

Für eine Anstellung als Erzieherin/Erzieher an Horten/Sonderhorten ist ein positiver Anerkennungsbescheid erforderlich.

Verfahrensablauf:

  • Antragstellung
  • Überprüfung und Einholung einer Stellungnahme der Landesaufsicht für pädagogische Fachkräfte
  • Ausstellung eines Bescheides

Das Verfahren dauert in der Regel ca. vier Monate.

Rechtsgrundlage:

§ 3 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998 idgF.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Voraussetzungen

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss in einem EU/EWR-Staat eine abgeschlossene Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher an Horten/Sonderhorten absolviert haben.

Erforderliche Unterlagen:

Dem Antrag auf Anerkennung müssen folgende übersetzte und beglaubigte Urkunden beigelegt werden:

  • Abschlusszeugnis
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Praxisnachweise
  • Studienbuch/Studienplan, in welchem die unterrichteten Fächer angeführt sind
  • Nachweise über eine weitere musikalische Ausbildung

Kosten:

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

- 44,20 Euro Verwaltungsabgabe

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

6.5.2021
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