Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist aufzulassen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen auf Dauer weggefallen ist:
- der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländerinnen oder Inländern, besitzt, (hievon kann die Landesregierung Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung zu erwarten sind),
- die pädagogischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine diesem Landesgesetz entsprechende Führung der Kinderbetreuungseinrichtung vorliegen und
- zu erwarten ist, dass die Kinderbetreuungseinrichtung von der im Gesetz festgelegten Mindestzahl an Kindern (je nach Betreuungseinrichtung verschieden) ständig und regelmäßig besucht werden wird.
- Die Leistungen sind gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erbringen.
Eine Kinderbetreuungseinrichtung, die über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als fünf Jahren stillgelegt ist, gilt als aufgelassen.
Vorzulegende Unterlagen:
Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten.