Heilvorkommen - Nutzungsbewilligung für anerkannte Heilvorkommen

General information

Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen jene von Heilfaktoren, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

Die Heilvorkommen selbst müssen zuerst von der Landesregierung anerkannt werden.

Als Heilvorkommen gelten insbesondere:

  • Heilquellen,
  • Heilpeloide,
  • Heilfaktoren

Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften des Gesetzes ist verboten.

Als Nutzung im Sinne des Gesetzes gilt jedoch nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum persönlichen Gebrauch.

Deadlines

keine

Requirements

Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.

Eine Nutzungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

  • die Anerkennung als Heilvorkommen ausgesprochen worden ist;
  • die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird;
  • bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, dass auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt vorhanden ist.
  • ein Entzug von Wasserinhaltsstoffen von Heilquellen darf nur insoweit erfolgen, als die für die Heilwirkung charakteristischen Merkmale dabei nicht verändert werden.

Der Antragsteller hat die im Gesetz geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.

Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

Forms

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

More information

Heilvorkommen sind in der Nutzungsbewilligung unter Anführung eines eventuellen Eigennamens (Markennamens), der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale zu bezeichnen.

Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der erfolgten Kennzeichnung inhaltlich abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.

In der Werbung für ein Heilvorkommen dürfen nur seine anerkannten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen verwendet werden. Jede irreführende Werbung und die Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge mit einem Heivorkommen in der Werbung ist verboten.

Eine irreführende Werbung liegt insbesondere vor, wenn dem Heilvorkommen eine den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechende Wirkung beigelegt wird oder wenn Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden, die der Landesregierung nicht angezeigt wurden, bzw. deren Anführung oder Anwendung von der Landesregierung untersagt wurde.

Rechtsgrundlage:

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15/1963 idgF. 

Responsible department

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