Campingplätze dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Grünfläche - Campingplatz gewidmet sind.
Campingplätze müssen so angelegt werden, dass
- das Leben und die Gesundheit der Benützer sowie ihr Eigentum nicht gefährdet sind;
- durch ihren Betrieb einschließlich des Zu- und Abgangverkehrs das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet und die Nachbarn und Benützer nicht in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden;
- Interessen des Naturhaushaltes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.
Eine entsprechende Wasserversorgung, eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine geeignete Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche müssen gesichert sein.
Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.
Öffentliche Interessen, insbesondere solche der Raumplanung, des Naturschutzes, der Tourismuswirtschaft und der Landwirtschaft dürfen nicht entgegenstehen.
Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- Lageplan im Maßstab von höchstens 1:1000 mit den im Umkreis von 100 m um den Campingplatz gelegenen Grundstücken samt einem Verzeichnis der Eigentümer dieser Grundstücke einschließlich der Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Campingplatz errichtet werden soll.
- Lageplan im Maßstab von höchstens 1:500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes und die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersichtlich sein müssen.
- Projektsbeschreibung, in der die erforderlichen Einrichtungen näher beschrieben sind.
- Eigentumsnachweis über das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück bzw. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Bewerber nicht Grundstückseigentümer ist.