Die Aufnahme der Tätigkeit ist der Behörde unter Vorlage folgender Nachweise anzuzeigen:
- Nachweis über die fachliche Eignung;
- Nachweis der Verlässlichkeit (schriftliche Erklärung, dass kein Ausschließungsgrund vorliegt).
Zusätzliche Voraussetzungen für Besamungstechniker/Innen:
- Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.
Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung,
ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche oder die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Dies gilt sinngemäß für Vertragsstaats- und Drittstaatsangehörige sowie deren Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind.