Die hier geregelten Schülerheime sind ausschließlich oder vorwiegend für die Schülerinnen und Schüler der land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt.
Die Erhaltung eines Schülerheimes umfasst:
- die Bereitstellung und Instandhaltung des Gebäudes und der übrigen Schülerheimliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung, Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes;
- die Beistellung der Erzieherinnen oder Erzieher sowie der zur Durchführung von Verwaltungsarbeiten und zur Betreuung des Internatsgebäudes und der übrigen Internatsliegenschaften allenfalls erforderlichen sonstigen Personals.