Gewerbsmäßiges Sammeln, Feilbieten oder Handeln mit nichtgeschützten Pflanzen oder frei lebenden Tieren

General information

Das gewerbsmäßige Sammeln, Feilbieten oder Handeln mit nicht geschützten wildwachsenden Pflanzen (Pflanzenteilen) oder freilebenden Tieren (Entwicklungsformen oder Teilen) sowie das Sammeln in Massen bedarf unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung einer Bewilligung der Landesregierung.

Deadlines

keine

Requirements

Die Bewilligung bestimmt Umfang, Zeit, Ort und Art des Sammelns und der Verwertung.

Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Sammelgebiet bereits ein bedrohlicher Rückgang der zu sammelnden Art eingetreten ist oder die anzuwendende Fangart mit einer unnötigen Tierqäulerei verbunden ist.

Forms

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

More information

Für das Sammeln von Wildfrüchten ist eine Bewilligung nach dieser Bestimmung nicht erforderlich.

Die gewerbsmäßige Verarbeitung von einheimischen Schmetterlings-, Käfer- oder sonstigen Insektenarten als Ganzes oder in Teilen ist verboten.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991 idgF. 

Responsible department

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