Starkstromleitungen - Bewilligung der Errichtung und Inbetriebnahme sowie Änderung und Erweiterung

General information

Die Errichtung und Inbetriebnahme sowie die Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen (= elektrische Anlagen, die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen) für Starkstrom (= elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt) ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet.

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1.000 Volt und, unabhängig von der Betriebsspannung,

Deadlines

Keine Frist für das Ansuchen, mit der Ausführung darf erst begonnen werden, wenn der Bewilligungsbescheid rechtskräftig ist.

Requirements

Diese Bewilligung

  • wird nur erteilt, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht,
  • und ist mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes abzustimmen.

Vorzulegende Unterlagen (in dreifacher Ausfertigung) sind:

  • ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage;
  • eine Kopie der Katastralmappe, aus der die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ersichtlich sind;
  • Masttypenzeichnungen - außer bei Holzmasten;
  • bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen entsprechende Bau- und Schaltpläne;
  • ein dem Leitungsverlauf entsprechendes Verzeichnis der betroffenen Grundstücke samt Namen und Anschrift der Grundeigentümer;
  • ein Verzeichnis der betroffenen fremden Anlagen (Kreuzungsverzeichnis) unter Angabe der Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;
  • bei elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung über 30.000 Volt ein Lageplan im Maßstab 1:50.000;
  • für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke mit Namen und Anschriften der Eigentümer sowie der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;
  • wenn die Behörde dies verlangt, überdies ein Längenprofil der elektrischen Leitungsanlage und einen statischen Nachweis für die Maste.

Forms

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

More information

Die Bewilligung zur Errichtung erlischt, wenn

  • mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung zur Errichtung begonnen wird oder
  • die Fertigstellungsanzeige nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung zur Errichtung erfolgt.

Die Bewilligung zum Betrieb erlischt, wenn

  • der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige (wenn die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb gleichzeitig erteilt wurden), in den Fällen der Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb erst nach Anzeige der Fertigstellung ab Rechtskraft der (von der Errichtungsbewilligung gesondert erteilten) Betriebsbewilligung, aufgenommen wird,
  • der Inhaber der Bewilligung anzeigt, dass die elektrische Leitungsanlage dauernd außer genommen wird oder
  • der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. Die angeführten Fristen können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.

Die Behörde erteilt die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen.

Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen und sich die Erteilung der Bewilligung zum Betriebe vorzubehalten.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 4. Dezember 1970 über elektrische Leitungsanlagen (Bgld. Starkstromwegegesetz), LGBl. Nr. 10/1971 idgF. 

Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf den Bereich des Bundeslandes Burgenland erstrecken.

Für elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, gilt das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBl. Nr. 70/1968 idgF.

Responsible department

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