Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der
- die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht und
- die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart
besitzt.
Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, die die Voraussetzungen wie oben zum Leiter erfüllen.