Das Recht zur Weiterführung der Schule steht den Erben unbeschadet der Bestimmung, dass wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen hat, zu, auch wenn sie die folgenden Bedingungen nicht erfüllen:
Eine Privatschule zu führen ist berechtigt
- jeder österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der voll handlungsfähig und in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verläßlich ist;
- Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sowie juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können Privatschulen führen, wenn sie oder ihre vertretungsbefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verlässlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind. Durch Staatsverträge begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.