Der Betrieb eines Campingplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn dem Inhalt des Bescheides entsprochen ist.
Die Aufnahme des Betriebes ist von der Person, die den Campingplatz auf eigene Gefahr und Rechnung betreibt (Inhaber) der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Der Inhaber muss eigenberechtigt sein und die Zuverlässigkeit, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Campingplatzes erforderlich ist, besitzen.
Der Inhaber des Campingplatzes hat eine Campingplatzordnung zu erlassen und diese am Campingplatz - nach Tunlichkeit mehrsprachig - deutlich sichtbar anzuschlagen.