Grundsätzlich besteht Anschlusspflicht, das ist die Verpflichtung der Eigentümer oder Inhaber von Grundstücken im Pflichtbereich (einer Gemeinde, für die eine Abfallsammlung eingerichtet ist), die Sammlung, Beförderung und Behandlung des auf den Grundstücken anfallenden Haushalts- und Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen zu lassen. Diese Anschlusspflicht besteht nur dann nicht, wenn eine entsprechende Ausnahmebewilligung (Ausnahme von der Anschlusspflicht) erteilt wird.