Soziale Dienste umfassen:
- ambulante Dienste
- teilstationäre Dienste
- stationäre Dienste
- Frauen- und Sozialhäuser
Ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste sowie Frauen- und Sozialhäuser bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung durch die Landesregierung.
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz sind solche Einrichtungen, deren Errichtungs- und Betriebsvoraussetzungen in anderen Gesetzen, insbesondere im Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, geregelt sind.
Unter Errichtung ist sowohl der Neu- oder Umbau eines Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes zu verstehen.
Ambulante Dienste sind Einrichtungen, welche hilfsbedürftigen Menschen durch Betreuung, Pflege oder Beratung vor Ort den Verbleib im eigenen Wohnbereich ermöglichen und dadurch eine stationäre Unterbringung erübrigen. Sie werden im Wohnbereich der oder des Hilfesuchenden oder in den Räumlichkeiten einer Beratungs- oder Betreuungseinrichtung erbracht.
Ambulante Dienste umfassen:
- Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes und zur persönlichen Assistenz,
- pflegerische Dienste
- therapeutische Dienste
- allgemeine Beratungsdienste und
- den Psychosozialen Dienst.
Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen, die die Unterbringung und Betreuung betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen während eines Teiles des Tages gewährleisten, wobei anzustreben ist, den höchsten für den hilfsbedürftigen Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger und sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern.
Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:
- Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für alte und pflegebedürftige Menschen und
- Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für behinderte Menschen.
Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden bzw. vorübergehenden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind selbständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe wieder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten werden kann.
Stationäre Dienste umfassen:
- Altenwohn- und Pflegeheim und
- Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen.
Frauenhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von durch physische, psychische oder sexuelle Gewalt in Not geratenen Frauen und deren Kindern.
Sozialhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Frauen und Familien sowie von in Not geratenen Männern, bei diesen jedoch nur bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform.