Kinderbetreuungseinrichtung - Errichtungsanzeige

General information

Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal.

Bei Kinderbetreuungseinrichtungen privater Rechtsträger kann die Zugänglichkeit auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebs beschränkt und von der Leistung eines Beitrages abhängig gemacht werden.

Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbetreuungseinrichtung zu errichten, der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

Die Landesregierung hat die Errichtung innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der ordnungsgemäß erstatteten Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung nicht vorliegen.

Deadlines

Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbetreuungseinrichtung zu errichten, der Landesregierung spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.

Requirements

Die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist nur zulässig, wenn

  • der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländerinnen oder Inländern, besitzt, (hievon kann die Landesregierung Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung zu erwarten sind),
  • die pädagogischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine diesem Landesgesetz entsprechende Führung der Kinderbetreuungseinrichtung vorliegen und
  • zu erwarten ist, dass die Kinderbetreuungseinrichtung von der im Gesetz festgelegten Mindestzahl an Kindern (je nach Betreuungseinrichtung verschieden) ständig und regelmäßig besucht werden wird.
  • Die Leistungen sind gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erbringen.

Der Errichtungsanzeige sind folgende Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen anzuschließen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis,
  • Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde,
  • Nachweis des Personaleinsatzes abgestimmt auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung und Darstellung im pädagogischen Konzept, samt Ausbildungsnachweisen;
  • ein pädagogisches Konzept mit entsprechender Umsetzungsplanung,
  • eine Bedarfsanalyse über den ständigen und regelmäßigen Besuch der Mindestanzahl von vier Kindern in der Kinderbetreuungseinrichtung sowie eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde.

Forms

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

More information

Betreffend örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung sind zu beachten:

  • Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen.
  • Die Liegenschaft hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so groß zu sein, dass für jeden eingruppigen Kindergarten und Hort mindestens 600 m2, für mehrgruppige Kindergärten- und Hortgruppen 500 m2 pro Gruppe und für jede Kinderkrippengruppe 400 m2 betragen (Maximale verbaut dürfen bei Kindergarten- und Hortliegenschaften 30% der Grundfläche, in Ausnahmefällen (z.B.: dicht verbautes Siedlungs- oder Ortsgebiet) 40% der Grundfläche, bei Kinderkrippenliegenschaften 40% der Grundfläche sein.);
  • Pro Kind müssen mindestens 14 m² an Außenspielfläche vorhanden sein;
  • Für jede Gruppe muss ein Gruppenraum mit mindestens 2 m2 Bodenfläche pro Kind und die erforderlichen Nebenräume eingerichtet sein;
  • Die Liegenschaft bzw. die Räumlichkeiten haben mit den erforderlichen Bildungsmitteln sowie einer geeigneten Außenspielfläche ausgestattet zu sein, und
  • ein Kreuz, das Bundes- und das Landeswappen ist in jedem Gruppenraum sowie ein Bild des Bundespräsidenten in jeder Kinderbetreuungseinrichtung anzubringen.
  • Weitere Bestimmungen hinsichtlich Liegenschaft, Gebäude und Raumgestaltung werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. (noch nicht erlassen

Betreffend pädagogische und personelle Voraussetzungen ist zu beachten:

  • Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, die für die Mitarbeit in der Gruppe erforderlichen Helfer/Innen, die für die Integration erforderlichen pädagogischen Fachkräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen.
  • Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein.

Rechtsgrundlage:

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009 idgF.

Responsible department

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