Für die Anerkennung der Berufsqualifikation:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
- Geburtsurkunde
- Berufsqualifikationsnachweis aus einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Allenfalls Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt
- Sofern der Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen nach Art 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt (§ 3c Abs 4 Apothekengesetz), Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor Antragstellung (Ausstellung der Bescheinigung) mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Volldienst die Tätigkeit des Apothekers ausgeübt hat
- Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls Nachweis über erworbene Berufserfahrung
Für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung:
- Falls die Anerkennung des Ausbildungsnachweises bereits erfolgt ist, eine Abschrift des Bescheides oder der Mitteilung der Österreichischen Apothekerkammer über die Anerkennung des Ausbildungsnachweises, wobei grundsätzlich die Angabe der Geschäftszahl genügt
- (Polizeiliche oder gerichtliche) Strafregisterbescheinigung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsstaaten (nicht älter als drei Monate)
- Aktuelle Bescheinigung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsstaaten, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen (Bestätigung der disziplinären Unbescholtenheit)
- Allenfalls: Nachweis der für die Ausübung des Apothekerberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 1a Abs 4 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung)
Alle Dokumente sind im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei nicht deutsch- oder englischsprachigen Urkunden ist zusätzlich eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorzulegen.
Nicht beglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.