Für die Anerkennung der Berufsqualifikation:
-
Nachweis der
Staatsangehörigkeit
-
Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss
etc.
)
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Geburtsurkunde
-
Berufsqualifikationsnachweis
eines Mitgliedstaats der
EU
oder einer sonstigen Vertragspartei des
EWR
-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
-
Allenfalls
Bescheinigung
der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates
, dass die Antragstellerin/der Antragsteller die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach
Art
44 der Richtlinie 2005/36/
EG
erfüllt
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Sofern der Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen nach
Art
44 der Richtlinie 2005/36/
EG
erfüllt (§ 3c
Abs
4 Apothekengesetz), Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass die antragstellende Person während der letzten fünf Jahre vor Antragstellung (Ausstellung der Bescheinigung) mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Volldienst die Tätigkeit der Apothekerin/des Apothekers ausgeübt hat
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Nachweis über die
Berufsberechtigung im Herkunftsstaat
und gegebenenfalls Nachweis über erworbene Berufserfahrung
Für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung:
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Falls die Anerkennung des Ausbildungsnachweises bereits erfolgt ist, eine Abschrift des Bescheides oder der Mitteilung der Österreichischen Apothekerkammer über die Anerkennung des Ausbildungsnachweises; wobei grundsätzlich die Angabe der Geschäftszahl genügt
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(Polizeiliche oder gerichtliche)
Strafregisterbescheinigung
des Herkunftsstaates oder der Herkunftsstaaten (nicht älter als drei Monate)
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Aktuelle Bescheinigung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsstaaten, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen
(Bestätigung der disziplinären Unbescholtenheit)
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Allenfalls Nachweis der für die Ausübung des Berufes erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache
(§ 1a
Abs
4 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung)
Bei nicht deutsch- oder englischsprachigen Urkunden ist zusätzlich eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorzulegen. Die Unterlagen dürfen, mit Ausnahme des Berufsnachweises, bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Nur bei Zweifeln an der Authentizität der Unterlagen wird die Sachbearbeiterin/der Sachbearbeiter gemäß § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) die Vorlage der Originaldokumente verlangen.