Physiotherapeut - Qualifikation - Anerkennung

Allgemeine Informationen

Auf Antrag hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise im physiotherapeutischen Dienst anzuerkennen. Ohne Anerkennung sowie Eintragung ins Gesundheitsberuferegister begehen sowohl die Ausübende/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.

Ihr Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht alternativ die Anerkennung im Wege des Europäischen Berufsausweis (EPC) zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Lebenslauf
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
  • Qualifikationsnachweis über die in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst
  • Lehrplan/Diploma Supplement über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden/Credits bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse für Physiotherapeuten insbesondere "Manuelle Lymphdrainage" im Mindestausmaß von 50 Stunden
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde.
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Kosten

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. 250 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Antrag: persönlich, postalisch, elektronisch oder alternativ im Wege des Europäischen Berufsausweis (EPC)

Ermittlungsverfahren:

  • Formale Prüfung der Voraussetzungen, inhaltliche Prüfung durch einen Sachverständigen
  • Ausstellung des Bescheides, allenfalls unter Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)

Verfahrensdauer: bis zu vier MonateRechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen ist.

Voraussetzungen

Qualifikationsnachweis im physiotherapeutischen Dienst, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zusätzliche Informationen

Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:

  • Physiotherapeutin/Physiotherapeut

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzAbt. IX/A/3
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E-Mail: anerkennung@sozialministerium.at


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