EU/EWR-Berufsqualifikationen - Anerkennungsverfahren

Allgemeine Informationen

Berufsqualifikationen aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz können in Österreich anerkannt werden, um den für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen. Ist die angestrebte Tätigkeit in der EU/EWR-Anerkennungsverordnung enthalten, so wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 373c GewO 1994 festgestellt, ob diese Tätigkeit in einem der genannten Staaten außerhalb von Österreich tatsächlich ausgeübt wurde.

Die Anerkennung wird auf Antrag mit Bescheid des Landeshauptmannes ausgesprochen. Dieser berechtigt jedoch noch nicht zur Ausübung des Gewerbes. Hierzu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung bei der für den Standort zuständigen Behörde.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag müssen folgende Dokumente in Kopie angeschlossen werden:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit
  • Befähigungsnachweis bzw. Ausbildungsnachweis (inklusive Informationen über deren konkreten Inhalt bzw. die Dauer der Ausbildung)

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Kosten

Für den Antrag auf Anerkennung und dessen Beilagen sowie für die Erledigung des Antrags sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.

Letzte Aktualisierung

4. April 2024

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

  • Antragstellung
  • Erforderlichenfalls Anfrage bei der zuständigen Behörde im Heimat- oder Herkunftsstaat
  • Ausstellung des Bescheides

Das Verfahren dauert in der Regel ca. vier Monate.

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um ein Gewerbe, für das eine Anerkennung ausgesprochen werden kann (siehe dazu die EU/EWR-Anerkennungsverordnung).
  • Es handelt sich um eine Qualifikation aus einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz.
  • Die Tätigkeiten entsprechen allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der EU/EWR-Anerkennungsverordnung.
Zum Seitenanfang top