Werden von einer Abfallerzeugerin/einem Abfallerzeuger im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandelt, müssen die Aufzeichnungsdaten über die im vorangegangenen Kalendervierteljahr selbst behandelten gefährlichen Abfälle schriftlich gemeldet werden.
Achtung:
Diese Meldung entfällt, wenn die Daten in der Jahresabfallbilanzmeldung enthalten sind.