Innerbetrieblich behandelte gefährliche Abfällen

Allgemeine Informationen

Werden von einer Abfallerzeugerin/einem Abfallerzeuger im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandelt, müssen die Aufzeichnungsdaten über die im vorangegangenen Kalendervierteljahr selbst behandelten gefährlichen Abfälle schriftlich gemeldet werden.

Achtung:

Diese Meldung entfällt, wenn die Daten in der Jahresabfallbilanzmeldung enthalten sind.

Erforderliche Unterlagen

Aufzeichnungen über

  • Art,
  • Menge und
  • Verbleib der gefährlichen Abfälle

Fristen

Vierteljährliche Meldung – jeweils bis zum 15. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats, d.h. spätestens jeweils bis zum

  • 15. April
  • 15. Juli
  • 15. Oktober
  • 15. Jänner

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Meldung an.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Die Behandlung gefährlicher Abfälle im eigenen Betrieb durch die Abfallerzeugerin/den Abfallerzeuger selbst.

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