Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase (im Folgenden:
F
-Gase) enthalten, dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigen, dem ausreichende Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Folgende Tätigkeiten sind erfasst:
-
Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von
-
Ortsfesten Kälteanlagen
-
Ortsfesten Klimaanlagen
-
Ortsfesten Wärmepumpen
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Ortsfesten Brandschutzeinrichtungen
-
Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern
-
Elektrischen Schaltanlagen
-
Dichtheitskontrollen der in Art. 5 der Verordnung (
EU
)
Nr.
2024/573 aufgeführten Einrichtungen
-
Rückgewinnung von
F
-Gasen gemäß
Art
8 der Verordnung (
EU
)
Nr.
2024/573
Unternehmen, die beabsichtigen, diese Tätigkeit durchzuführen, beantragen die Ausstellung eines
Unternehmens-Zertifikates
.
Sowohl Personen- als auch Unternehmenszertifikate, die in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Anforderungen der Verordnung (
EU
)
Nr.
2024/573 ausgestellt worden sind, sind in Österreich den in Österreich ausgestellten Zertifikaten gleichzuhalten
bzw.
anzuerkennen (siehe hierzu ergänzend
Art
10
Abs
9 und 10 sowie Verordnung (
EU
)
Nr.
2024/2215).