Abfallinformation

Allgemeine Informationen

Bevor ein Abfall deponiert werden darf, muss die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer grundlegende Informationen über den Abfall in einer "Abfallinformation" beschreiben.

Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen:

  • Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt
  • Abfallinformation an die Deponieinhaberin/den Deponieinhaber

Hinweis: In Abhängigkeit von der Abfallart, der Menge des Abfalls und der Anfallshäufigkeit (Regelmäßigkeit) müssen eine oder mehrere Abfallinformationen ausgestellt werden.

Achtung:

Ab 1. Jänner 2012 müssen Abfallinformationen – mit einigen Ausnahmen – elektronisch übermittelt werden.

Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt

Die Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt ist für jene Abfälle relevant, die vor ihrer Deponierung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt grundlegend charakterisiert werden müssen. Bei der grundlegenden Charakterisierung müssen die wichtigsten Eigenschaften, die für eine dauerhafte Ablagerung relevant sind, ermittelt und dokumentiert werden. Dies umfasst in der Regel eine chemische Untersuchung. Die Dokumentation erfolgt in einem Beurteilungsnachweis.

Im Vorfeld einer derartigen chemischen Untersuchung muss die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer grundlegende Informationen über den zu untersuchenden Abfall der Gutachterin/dem Gutachter in einer "Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt" übermitteln. Auf Basis dieser Information kann die Gutachterin/der Gutachter die Untersuchung durchführen. Inhalte dieser Abfallinformation sind unter anderem:

  • Abfallbesitzerin/Abfallbesitzer
  • Abfallerzeugerin/Abfallerzeuger
  • Art des Abfalls
  • Anfalls- und Herkunftsort
  • Grundlegende physikalische Eigenschaften
  • Masse des Abfalls
Abfallinformation an den Deponieinhaber

Soll ein Abfall unmittelbar an eine Deponie angeliefert werden, muss die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer auch der Deponieinhaberin/dem Deponieinhaber mit der ersten Anlieferung dieses Abfalls eine "Abfallinformation an die Deponieinhaberin/den Deponieinhaber" übermitteln. Diese enthält neben den grundlegenden Angaben (Abfallbesitzerin/Abfallbesitzer, Anfallsort, Abfallart) vor allem die Masse, die unmittelbar an eine bestimmte Deponie angeliefert werden soll.

Bei manchen Abfällen (z.B. Kleinmenge eines nicht verunreinigten Bodenaushubmaterials, bestimmte Baurestmassen, Asbestabfälle) ist keine Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt notwendig – hier ist eine "Abfallinformation an die Deponieinhaberin/den Deponieinhaber" bei der ersten Anlieferung eines Abfalls ausreichend.

Hinweis: Für andere Abfälle ist zusätzlich zur Abfallinformation ein Beurteilungsnachweis erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Fristen

Siehe Inhaltliche Beschreibung.

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Übermittlung an.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs 1, 2 bis 5 Deponieverordnung 2008

Verfahrensablauf

Die Abfallinformation muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Auf dem EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (edm.gv.at) steht der "Formulargenerator Abfallinformation gemäß DVO 2008" zur Verfügung. Mit diesem kann von jedem oder jeder eine Abfallinformation erstellt werden. Die elektronisch ausgefüllten Formulare müssen lediglich ausgedruckt und unterschrieben werden. Eine Zwischenspeicherung erstellter Abfallinformationen ist jederzeit möglich, somit können auch Vorlagen für häufig anfallende, gleichartige Abfälle erstellt und verwendet werden.

Hinweis: Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Die Benutzung als registrierte Abfallbesitzerin/registrierter Abfallbesitzer ist jedoch von Vorteil (z.B. verkürzte Eingabemöglichkeiten).

Für Abfälle, bei denen keine befugte Fachperson oder Fachanstalt benötigt wird (z.B. Kleinmenge eines nicht verunreinigten Bodenaushubmaterials, bestimmte Baurestmassen, Asbestabfälle) stehen neben dem Formulargenerator auch Papierformulare zur Verfügung.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung.

Zuständige Stelle

die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

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