Enterdigung einer Leiche - Bewilligung

Allgemeine Information

Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche bedarf, abgesehen von den behördlich angeordneten Enterdigungen, der Bewilligung der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Friedhof liegt, auf welchem die Leiche bestattet ist.

Fristen

Rechtskräftige Bewilligung muss vor der Enterdigung einer Leiche vorliegen.

Voraussetzungen

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nicht sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen.

Zur Antragstellung auf Bewilligung der Enterdigung  sind die nahen Angehörigen des Verstorbenen (Ehegatte, die großjährigen Kinder sowie die Eltern und Geschwister des Verstorbenen, jedoch sind im Einzelfall in der Reihenfolge später Genannte nur dann heranzuziehen, wenn vorher Genannte nicht vorhanden oder geschäftsunfähig sind) berechtigt.

Zusätzliche Informationen

Soll eine enterdigte Leiche auf einen anderen Friedhof überführt werden, so gilt das Verfahren "Überführung....".

Rechtsgrundlage:

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz, LGBl. Nr. 16/1970 idgF. 

Zuständige Stelle

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