Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nicht sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen.
Zur Antragstellung auf Bewilligung der Enterdigung sind die nahen Angehörigen des Verstorbenen (Ehegatte, die großjährigen Kinder sowie die Eltern und Geschwister des Verstorbenen, jedoch sind im Einzelfall in der Reihenfolge später Genannte nur dann heranzuziehen, wenn vorher Genannte nicht vorhanden oder geschäftsunfähig sind) berechtigt.