Gleichzeitig mit der Anzeige über die Führung einer Privatschule hat der Schulerhalter die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule anzuzeigen. Unterläßt der Schulerhalter diese Anzeige, so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen Anzeige aufzufordern.
Der Schulerhalter hat auch jede Änderung der Bezeichnung der Privatschule unverzüglich anzuzeigen.
Der Schulerhalter kann sich einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bedienen, wenn die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt.