Wenn es erforderlich ist, muss die Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben, um das Einhalten der folgenden Voraussetzungen zu wahren:
- Das Leben und die Gesundheit der Menschen werden nicht gefährdet
- Die Emissionen von Schadstoffen werden nach dem Stand der Technik begrenzt
- Nachbarinnen/Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt
- Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarinnen/der Nachbarn werden nicht gefährdet (unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen)
- Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt
- Auf die sonstigen öffentlichen Interessen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) wird Bedacht genommen
- Die Behandlungspflichten werden eingehalten
Außerdem muss die Behörde die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte vorschreiben, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarinnen/möglicher Nachbarn.
Hinweis
Wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, muss die Behörde den Genehmigungsantrag abweisen.