Bestattungsanlagen - Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, Schließung oder Auflassung

Allgemeine Information

Bestattungsanlagen sind Friedhöfe, Feuerbestattungsanlagen, Urnenhallen und Urnenhaine

Die Errichtung, Erweiterung, Schließung oder Auflassung eines Friedhofes, einer Bestattungsanlage ist nur mit sanitätsbehördlicher Genehmigung gestattet.

Für die Erteilung der Genehmigung ist hinsichtlich einer Feuerbestattungsanlage die Landesregierung, in den übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Fristen

Rechtskräftige Genehmigung muss vor Errichtung, Erweiterung, Schließung oder Auflassung der Bestattungsanlage vorliegen.

Voraussetzungen

Diese Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn gegen das Vorhaben keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde

Zusätzliche Informationen

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke gegen eine angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes unbedingt erforderlich ist. Ein entsprechender Antrag auf Enteignung ist zu stellen.

Soweit das Burgenländische Leichen- und Bestattungswesengesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Enteignungsverfahren die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 idgF.  sinngemäß.

Zuständige Stelle:

Rechtsgrundlage:

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz, LGBl. Nr. 16/1970 idgF. 

Zuständige Stelle

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