Behandlungsauftrag

Allgemeine Informationen

Wenn Abfälle nicht ordnungsgemäß gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder wenn die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen geboten ist, muss die Behörde der Verpflichteten/dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid auftragen und/oder das rechtswidrige Handeln untersagen.

Hinweis: In bestimmten Fällen kann der Behandlungsauftrag der Eigentümerin/dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, erteilt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie/er der Lagerung oder Ablagerung der Abfälle zugestimmt oder diese geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Auch die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümerin/des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Bitte erkundigen Sie sich in diesen Fällen bereits im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Die Behörde wird von Amts wegen tätig.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zuständige Stelle

die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

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