Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle endet unter anderem durch das Zurücklegen der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle.
Die nach den Bestimmungen des Gesetzes von akkreditierten Stellen aufzubewahrenden Aufzeichnungen sind nach dem Ende der Akkreditierung der Akkreditierungsstelle zu übergeben.