Der Betrieb eines Mobilheimplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn dem Inhalt des Bescheides entsprochen ist.
Die Aufnahme des Betriebes ist von der Person, die den Mobilheimplatz auf eigene Gefahr und Rechnung betreibt (Inhaber) der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Der Inhaber muss eigenberechtigt sein und die Zuverlässigkeit, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Mobilheimplatzes erforderlich ist, besitzen.
Der Inhaber des Mobilheimplatzes hat eine Mobilheimplatzordnung zu erlassen und diese am Mobilheimplatz - nach Tunlichkeit mehrsprachig - deutlich sichtbar anzuschlagen.