Wirtschaftstreuhänder - Anerkennung von Gesellschaften

Allgemeine Informationen

Für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs (Steuerberaterinnen/Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer), die in Form einer Gesellschaft erfolgen soll, muss ein Antrag auf Anerkennung der Gesellschaft als Wirtschaftstreuhandgesellschaft gestellt werden. Über die Anerkennung ist eine Urkunde auszustellen.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer muss eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Kosten

  • Antrag
    • 47,30 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
  • Urkunde
    • 285,90 Euro Bundesgebühr (je nach Befugnis)

Hinweis

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Voraussetzungen

Gesellschaften, die Wirtschaftstreuhandberufe ausüben möchten, müssen für die Anerkennung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Im Firmenbuch eintragungsfähige Gesellschaftsform
  • Schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag
  • Die Firma enthält die Bezeichnung des ausgeübten Wirtschaftstreuhandberufs
  • Gesellschafterinnen/Gesellschafter und Aktionärinnen/Aktionäre sind Personen oder Gesellschaften mit inländischer Berufsbefugnis
  • Besondere Vertrauenswürdigkeit
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
  • Vorliegen eines Berufssitzes

Die Versagung der Anerkennung von Gesellschaften erfolgt gemäß § 68 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Der Widerruf der Anerkennung erfolgt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 51 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht mehr vorliegen.

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