Die Tätigkeit wird untersagt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Die Art der Sammlung oder Behandlung entspricht nicht den gesetzlichen Zielen und Grundsätzen
- Die Art der Sammlung oder Behandlung entspricht nicht den allgemeinen oder besonderen gesetzlichen Vorgaben
- Die öffentlichen Interessen werden beeinträchtigt
- Die Art der Sammlung oder Behandlung ist für die jeweiligen Abfälle nicht geeignet
- Die Verlässlichkeit der Abfallsammlerin/des Abfallsammlers oder der Abfallbehandlerin/des Abfallbehandlers ist nicht mehr gegeben (d.h. Vorliegen von bestimmten Strafen, die noch nicht getilgt sind)