Die Wiederaufnahme nach einem Ruhen der Befugnis ist zu untersagen, wenn keine Belege über das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen vorgelegt werden oder die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung nicht vorliegen oder im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen, sofern nicht überwiegende facheinschlägige Tätigkeiten ausgeübt wurden.