Untersagung der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit

Allgemeine Informationen

Die Behörde untersagt die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter den entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 78 Abs. 5 und 8 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG).

Fristen

Unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung.

Voraussetzungen

Die Wiederaufnahme nach einem Ruhen der Befugnis ist zu untersagen, wenn keine Belege über das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen vorgelegt werden oder die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung nicht vorliegen oder im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen, sofern nicht überwiegende facheinschlägige Tätigkeiten ausgeübt wurden.

Zum Seitenanfang top