Ziel ist es stationäre Einrichtungen zur Aufnahme von alten Menschen sowie vorübergehend oder dauernd pflegebedürftigen Personen (Altenwohn- und Pflegeheime) derart zu gestalten, dass die Menschenwürde der Heimbewohner geschützt, ihren Interessen und Bedürfnissen Rechnung getragen, ihre Selbständigkeit und Mobilität erhalten und eine bedarfsgerechte Struktur von Baulichkeiten und Dienstleistungen sichergestellt wird.
Altenwohn- oder Pflegeheime dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden.
Jede Änderung der dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Kleineinrichtungen (weniger als vier Personen sind untergebracht und betreut werden.