Naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandsetzung von Anlagen

Allgemeine Information

Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen ausgewiesen sind, einer Bewilligung:

  • die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme von Folienhäusern (Folientunnels) für Zwecke der pflanzlichen Produktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für eine bestimmte Zeit, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens 2 Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochständen und Ansitzen, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvollen Skulpturen, historischen Denkmalen und Kapellen;
  • die Errichtung und Erweiterung von Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art; ausgenommen jedoch Einfriedungen von Hausgärten sowie Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne diese dem Charakter des betroffenen Landschaftsraumes angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist;
  • die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen;
  • die Errichtung und Erweiterung von Teichen und künstlichen Wasseransammlungen sowie Grabungen und Anschüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art; ausgenommen sind Anlagen in Vor-, Haus- und Obstgärten, die in einem Zusammenhang mit Wohngebäuden stehen;
  • der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines Bachbettes sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches, einschließlich von Altarmen; ausgenommen sind die Instandhaltung und Pflege solcher Uferbereiche;
  • die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (KV);
  • die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motorcross- und Autocrosssportes oder ähnlicher Sportarten;
  • die Anlage von Flug-, Modellflug-, Golf- und Minigolfplätzen;
  • das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderung; Einer Bewilligung der Behörde bedarf auch jede Änderung des Verwendungszweckes von bewilligungspflichtigen Anlagen.

Auch jede Änderung des Verwendungszweckes von bewilligungspflichtigen Anlagen bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.

Für die Instandsetzungen von Anlagen, die bewilligt worden sind, ist vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten eine Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten.

Fristen

Um die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligungen ist bei der zuständigen Behörde schriftlich vor Beginn der Arbeiten anzusuchen.

Die Instandsetzung von Anlagen, die im Sinne des Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bewilligt worden sind, ist vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten der Behörde anzuzeigen.

Voraussetzungen

Diese Bewilligungen werden nur erteilt, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht

  • das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst wird,
  • das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird oder dies zu erwarten ist, oder
  • der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird.

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Ansuchen um naturschutzbehördliche Bewilligung

Zusätzliche Informationen

Eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

  • ein wesentlicher Bestand seltener, oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet oder
  • sonst eine wesentliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander und zu ihrer Umwelt in der Biosphäre oder in Teilen davon zu erwarten ist.

Eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

  • eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit nach den Voraussetzungen des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 idgF. nachgewiesen werden kann (Zersiedelung) oder Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art errichtet werden sollen, für die keine sachlich oder funktionell begründete Notwendigkeit im Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung der Fläche gegeben ist,
  • eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird,
  • der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird,
  • natürliche Oberflächenformen wie Flußterrassen, Flußablagerungen, naturnahe Fluß- oder Bachläufe, Hügel, Hohlwege und dgl. oder landschaftstypische oder historisch gewachsene bauliche Strukturen und Anlagen wesentlich gestört werden oder
  • freie Gewässer durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliche Maßnahmen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird.

Die Bewilligung von Einbauten in Gewässer und an diese angrenzende Uferbereiche ist zu untersagen, wenn nicht durch eine entsprechende Flächenwidmung der Gemeinde gewährleistet ist, dass die Maßnahme mit den örtlichen Zielen der Raumplanung vereinbar ist.

Ausgenommen sind wasserbau- und verkehrstechnisch notwendige Einbauten sowie Einbauten zur Gewinnung von Energie aus Wasserkraft.

Eine Bewilligung kann trotz der oben dargestellten Beeinträchtigungen erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Bei diesen Bewilligungen wird durch entsprechende Auflagen bewirkt, dass die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens möglichst gering gehalten werden.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991 idgF. 

Weitere Informationen zum Verfahren 

Zuständige Stelle

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