Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich mitzuteilen.
Die Änderung des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärter ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.
§ 56 Abs. 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Es sind keine besonderen Voraussetzungen erforderlich.
die Kammer der Wirtschaftstreuhänder