Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit einer Engpassleistung von mehr als 20 Kilowatt (kW) ist nur mit einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung) gestattet.
Eine elektrizitätsrechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich
- für Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist,
- die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen, und
- für Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 besteht.