Überführung einer Leiche innerhalb des Landesgebietes - Anzeige

Allgemeine Information

Die Überführung einer Leiche innerhalb des Landesgebietes ist unter Vorlage des Totenbeschaubefundes anzuzeigen.

Die Anzeige ist an jene Gemeinde, in deren Gebiet der Sterbeort oder der Auffindungsort der Leiche bzw. Ort der Exhumierung liegt, zu erstatten.

Soll eine enterdigte Leiche auf einen anderen Friedhof überführt werden, so gilt das gleiche Innerhalb des Landesgebietes.

Fristen

Anzeige muss vor der Überführung erstattet werden.

Die Bewilligung für die Verwendung anderer Straßenfahrzeuge muss vor der Überführung vorliegen.

Voraussetzungen

Für die Überführung von Leichen gelten bestimmte Versargungsvorschriften.

Zur Überführung von Leichen sind grundsätzlich Fahrzeuge zu verwenden, die ausschließlich diesem Zwecke dienen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Verwandung anderer Straßenfahrzeuge bewilligen, wenn der zur Aufnahme des Sarges dienende Teil des Fahrzeuges vollkommen geschlossen und leicht zu reinigen ist.

Zusammen mit der Leiche dürfen im Fahrzeug nur Blumenkränze, Sträuße oder dergleichen befördert werden.

Zum Formular

Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde

Zusätzliche Informationen

Der Transport von Leichen bzw. Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen ist an keine Bewilligung gebunden.

Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

Rechtsgrundlage:

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz, LGBl. Nr. 16/1970 idgF. 

Zuständige Stelle

  • die Gemeinde,
    in deren Gebiet der Sterbeort oder der Auffindungsort der Leiche bzw. Ort der Exhumierung liegt
  • Bezirksverwaltungsbehörde
    für die Verwendung anderer Straßenfahrzeuge zur Überführung der Leiche
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